§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein hat den Namen alterNation e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

2.Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und des bürgerschaftlichen Engagements; insbesondere des Austauschs sowie der Vermittlung und Verbreitung von Informationen und Wissen im Themenfeld entwicklungs- und umweltpolitische Bildung und soziale Gerechtigkeit zwischen gesellschaftlichen Initiativen und interessierten Bürgern weltweit und die damit verbundene Unterstützung demokratischer Prozesse.

3.Der Verein verwirklicht den Zweck insbesondere durch:

  • Vorbereitung und Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen im Themenfeld entwicklungs- und umweltpolitische Bildung und soziale Gerechtigkeit auf kommunaler, überregionaler und internationaler Ebene
  • Durchführung von und Vernetzung mit Projekten und gemeinnützigen Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
  • Förderung und Begründung regionaler, nationaler und internationaler Zusammenarbeit von Initiativen im Themenfeld entwicklungs- und umweltpolitische Bildung und soziale Gerechtigkeit.

4.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und duldet in seinen Zusammenhängen keine rassistischen, fremdenfeindlichen oder in sonst irgendeiner Art diskriminierenden oder menschenverachtenden Bestrebungen und Äußerungen. Handlungen, die den Verein mit der Verbreitung solcher Inhalte über das Vereinsnetzwerk oder mit Hilfe von Kontaktinformationen des Vereins in Verbindung bringen, sind mit einer Mitgliedschaft im Verein nicht vereinbar.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder, die mit Aufgaben betraut sind, welche der Erfüllung des Vereinszwecks dienen, können für diese Aufgaben eine geschäftsübliche Vergütung erhalten, sofern sie diese Aufgaben nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied wahrnehmen.

5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann nur nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgen.

2. Mitglieder des AlterNation e.V. sind folgender Art:
● Gründungsmitglieder
● Ordentliche Mitglieder
● Fördermitglieder
zu a) Gründungsmitglied ist, wer das Gründungsprotokoll unterschrieben hat.
zu b) Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die im Sinne des Vereinszwecks des AlterNation e.V. tätig sind. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit.
zu c) Fördermitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder verpflichten sich zur Beachtung der vorliegenden Satzung.

2. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben können die Mitglieder den Verein durch einen jährlichen Vereins- oder Förderbeitrag unterstützen. Über Umfang und Fälligkeit des Vereinsbeitrags sowie die Mindesthöhe für Förderbeiträge entscheidet der Vorstand. Einzelheiten werden in einer separaten Gebührenordnung geregelt.

3. Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Darüber hinaus haben sie Rede- und Antragsrechte. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ruht, solange sich das Mitglied im Beitragsrückstand befindet.

4. Gründungsmitglieder sind wie ordentliche Mitglieder zu behandeln, mit dem Unterschied, dass sie von der Zahlung von Beiträgen befreit sind.

5. Fördermitglieder haben das Recht, in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über Entwicklung und Aktivitäten des Vereins, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge, zu erhalten. Sie haben das Recht, an den regelmäßigen Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Ihnen steht ein Rede- und Antragsrecht auf der Mitgliederversammlung zu, nicht jedoch ein Stimmrecht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft als Ordentliches Mitglied endet
● mit dem Tode bei natürlichen Personen bzw. dem Erlöschen bei juristischen Personen,
● durch Austritt, der mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
● mit dreimaligem unentschuldigten Fehlen in fünf aufeinanderfolgenden Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder,
● durch Ausschluss (siehe Absatz 4).

2. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung der Kündigung der Fördermitgliedschaft gegenüber dem Verein beendet werden.

3. Mitglieder, die in den gesetzlichen Vorstand gewählt wurden und ihr Vorstandsamt niederlegen, erhalten den Status der Ordentlichen Mitgliedschaft.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ausschlussanträge können von der Mitgliederversammlung und den Mitgliedern des Vorstands gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.

5. Die sämtlichen Rechte der Mitgliedschaft ruhen, bis die Vereinsbeiträge entrichtet sind.

6. Mit dem Austritt verzichtet das ehemalige Mitglied auf sämtliche Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Überlassenes Eigentum ist mit dem Ende des Mitgliedschaftsverhältnisses zurückzugeben.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
● Wahl und Abwahl des Vorstandes
● Beschlussfassung über den Jahresabschluss
● Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
● Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
● Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
● Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
● Beschlussfassung über Anträge

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Ordentliche Mitglied eine Stimme; Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt wird.

5. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.

6. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

7. Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief oder E-Mail unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung, der Anträge, des Datums, des Zeitpunkts und des Ortes der Versammlung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.

8. Der Vorstand ist berechtigt, eine Mitgliederversammlung auch online durchzuführen, sofern die vorstehenden Prinzipien dieses Paragraphen dieser Satzung im Rahmen eines solchen Verfahrens gewährleistet sind.

9. Briefwahl, Umlaufbeschlüsse und Beschlüsse mit Hilfe von elektronischen Medien wie “Internetvoting” sind zulässig, jedoch nicht in Angelegenheiten, welche Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereins betreffen.

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung eine Versammlungsleitung.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Sofern ein Ordentliches Mitglied es beantragt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint.

4. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

5. Herrscht Stimmengleichheit bei der Abstimmung, so hat unmittelbar ein weiterer Wahlgang stattzufinden. Ergibt dieser erneut Stimmengleichheit, folgt ein dritter und letzter Wahlgang. Ergibt dieser letzte Wahlgang erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln und zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Stimmen erforderlich.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der bei Eröffnung anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist.

8. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein stimmberechtigtes Mitglied sein muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. seinem
Vertreter und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen:
● dem/der Vorsitzenden,
● dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
● dem/der Schatzmeister/in
Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sowie mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.

3. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes rechtsverbindlich vertreten.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
● Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
● Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
● Vorbereitung des Haushaltsplanes mit Liquiditätsplan, Buchführung, Erstellung des Geschäftsberichts.
● Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.
● Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit dauert bis zur Neuwahl des Vorstandes. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

6. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Kommissionen einrichten und deren Mitglieder benennen.

7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten oder für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

1. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

2. Bei Auflösung, Aufhebung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Nomadisch Grün gemeinnützige GmbH mit der Auflage, es entsprechend ihren bisherigen Zielen und Aufgaben zu verwenden.